Sucht im Betrieb



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"Gott gebe mir Geduld mit Veränderungen, die ihre Zeit brauchen, 
und Wertschätzung für alles, was ich habe,
Toleranz gegenüber jenen mit anderen Schwierigkeiten
und die Kraft, aufzustehen und es wieder zu versuchen,
- nur für heute."
( Reinholg Niebuhr )

Nach Schätzungen der DHS müssen ca. 10% aller Werktätigen als alkoholkrank eingeschätzt werden, dass sind in Deutschland 2 500 000 Menschen.

Abgesehen von den hohen Kosten, die den Betrieben durch Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit während der Arbeitszeit entstehen, gefährden die Betroffenen ihre Stellung und damit ihre Einkommensquelle. Auf das Konto von Alkohol gehen:

  • 10 bis 30 Prozent der Betriebs- und Wegeunfälle
  • 16 mal höhere Fehlzeiten von alkoholkranken Menschen
  • 2,5 mal häufigere Krankheitstage
  • geringere Arbeitsleistung.

Für Unternehmen eröffnet sich damit eine Vielzahl von Problemen. Die negativen Auswirkungen des Alkoholmissbrauchs auf Arbeitsklima, Arbeitssicherheit, Arbeitsabläufe sowie die betriebliche Produktivität machen vielen Chefs zu schaffen. Zudem gefährden die Betroffenen durch die Folgen ihres Alkoholkonsums, wie Selbstüberschätzung, verminderte Reaktionsfähigkeit oder verschlechterte Motorik, sich selbst und ihre Kollegen. Auch für die Kollegen ist der Umgang mit alkoholkranken Mitarbeitern nicht einfach. Die Mehrzahl verschweigt die Probleme oder sorgt mit ihrem gut gemeinten Verhalten dafür, dass das Suchtproblem verdeckt bleibt. Sie nehmen den Betroffenen Arbeit ab oder verheimlichen Nachlässigkeiten. Besser ist es, Hinweise auf Hilfsangebote zu geben und konstruktiven Druck auszuüben. 

Arbeitgeber und Vorgesetzte haben bei Auffälligkeit eines Beschäftigten auf Grund ihrer Fürsorgepflicht aktiv zu werden. Sie haben die Entbindung von der Arbeit einzuleiten, wenn der Eindruck entsteht, die Arbeit kann nicht sicher durchgeführt werden. Der Arbeitgeber muss für einen sicheren Heimtransport sorgen, für den er sich vom Betroffenen entschädigen lassen kann. Die Zeit, die der Betroffenen auf Grund seiner Auffälligkeit nicht arbeiten kann, muss vom Arbeitgeber nicht entlohnt werden.


Achtung: Beim Nichteinschreiten kann der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte möglicherweise schadenersatzpflichtig gemacht oder wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden.


Weitere Informationen:

Sucht am Arbeitsplatz